Verbuchung von Geschäftsterminen auf dem Oktoberfest – Wie funktioniert das?

Das jährlich stattfindende Oktoberfest ist nicht nur ein idealer Ort, um sich mit Freunden zu treffen, sondern auch eine gute Gelegenheit, um Geschäftstermine abzuhalten. Geschäftsbeziehungen lassen sich in der gemütlichen bayrischen Atmosphäre ganz ungezwungen pflegen. Doch wie wird die Betriebsausgabe auf dem Oktoberfest in steuerlicher Hinsicht behandelt?

Wie werden Geschäftstermine auf dem Oktoberfest verbucht?

Wer als Unternehmer seine Geschäftspartner auf das Münchner Oktoberfest einlädt, sollte sich schon im Vorfeld Gedanken über die Verbuchung dieser Einladung machen. Grundsätzlich wird die Einladung als betrieblich veranlasste Verköstigung behandelt. Die Verköstigung im Rahmen des Geschäftstreffens können als Bewirtungskosten deklariert und als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Dabei sollte stets die 70 Prozent Regelung im Auge behalten werden. Diese Regelung besagt, dass nur 70 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Außerdem muss das Treffen auf dem Oktoberfest in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Zudem wird vom Finanzamt überprüft, ob der Umfang der betrieblichen Aufwendungen auf dem Volksfest angemessen und verhältnismäßig ist. Ein reines „Betrinken“ auf Kosten der Firma wird nicht ohne Weiteres vom Finanzamt durchgewunken.

70 Prozent Regelung greift nicht bei ausschließlicher Verköstigung der Mitarbeiter

Zu 100 Prozent können die Bewirtungskosten auf dem Oktoberfest nur dann angesetzt werden, wenn lediglich die eigenen Mitarbeiter auf dem Fest verköstigt werden. Unabhängig davon, ob die eigenen Mitarbeiter oder Geschäftspartner der Einladung auf die Wiesn Folge leisten, die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchhaltung müssen in jedem Fall eingehalten werden. Der Bewirtungsbeleg muss demnach maschinell erstellt sein und den Namen des Gastgebers, den Namen und die Anschrift des Wirts, sowie den Tag der Bewirtung enthalten, wenn der Rechnungsbetrag 250 Euro überschreitet.
Auch die Regelungen zur Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages in den reinen Nettobetrag und die abziehbare Vorsteuer finden bei der Verbuchung von Geschäftsterminen auf dem Oktoberfest Anwendung.

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