Unter gewissen Voraussetzungen ist der Zweitwohnsitz steuerlich absetzbar

Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz führen müssen, können Sie dies in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Sind Sie selbstständig, dann fallen die Kosten für das zweite Zuhause unter die Betriebsausgaben, als Angestellter können Sie sie als Werbungskosten geltend machen. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen gegeben sein, die Sie berücksichtigen sollten.

Ausgehend von der Situation, dass Sie für ein halbes Jahr an einem Projekt arbeiten, das weit entfernt von Ihrem Lebensmittelpunkt liegt, können Sie die Kosten für Ihren zweiten Wohnsitz als Betriebsausgabe direkt geltend machen. Darunter fallen sämtliche Kosten wie Maklergebühren, Betriebskosten, Miete, aber auch Lebenshaltungskosten. Wenn Sie zwischendurch immer wieder zu Ihrer Familie fahren, können Sie auch die Reisekosten als Selbstständiger geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren zweiten Wohnsitz behördlich angemeldet haben. Einen eventuellen Verpflegungsaufwand können Sie allerdings maximal für drei Monate ansetzen, dann ist eine Unterbrechung des Pendelns notwendig, die mindestens vier Wochen dauert.

Wichtig zur steuerlichen Geltendmachung Ihres Zweitwohnsitzes ist die Tatsache, dass ihr Lebensmittelpunkt eindeutig in Ihrer Erstwohnung bleibt. Wenn es sich lediglich um eine Ferienwohnung handelt, ist das ebenfalls kein zweiter Wohnsitz, den Sie dringend benötigen. Probleme mit dem Finanzamt bzw. in der Steuererklärung kann es auch dann geben, wenn sich im Lauf der Zeit die Nebenwohnung, die Sie für berufliche Zwecke nutzen, zum Lebensmittelpunkt entwickelt. Das bedeutet, dass die zweite Wohnung nicht größer sein darf als die Hauptwohnung, zudem müssen regelmäßige Heimfahrten gemacht und nachgewiesen werden. Nur dann ist der Zweitwohnsitz auch als solcher anerkannt und wird vom Finanzamt als solcher entsprechend behandelt.

Bis ins Jahr 2018 mussten Sie für den Zweitwohnsitz auch noch GEZ bezahlen. Das hat sich mittlerweile geändert, da dies laut Bundesverfassungsgericht eine Benachteiligung für alle diejenigen darstellt, die über zwei Wohnsitze verfügen. Die Befreiung von den Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für Ihre zweite Wohnung erhalten Sie allerdings nur auf entsprechenden Antrag. Das dafür zu verwendende Formular finden Sie auf der Website der GEZ, wobei Sie zum Ausfüllen auch Ihre persönliche Rundfunkgebühren-Teilnehmernummer haben sollten. Auch wenn die Befreiung erst nun möglich ist, konnten Sie diesen finanziellen Aufwand bis dato als Betriebsausgabe in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Doch mit dem entsprechenden Antrag an die Behörde müssen Sie die GEZ gar nicht erst zahlen und ersparen sich den Aufwand, sie als Betriebsausgabe zu definieren und bei der Steuer geltend zu machen.

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