Zusammenfassende Meldung und Reverse Charge

Wenn Verkäufer und Käufer aus verschiedenen EU-Ländern kommen, muss neben der Umsatzsteuervoranmeldung gleichzeitig eine Zusammenfassende Meldung beim zuständigen Finanzamt (online via ELSTER) mit abgegeben werden. In dieser wird genau aufgelistet, welche steuerfreien Verkäufe – egal ob Produkte oder Dienstleistungen – Sie an Unternehmen im europäischen Ausland getätigt haben. Im Formular werden diese Verkäufe als innergemeinschaftliche Warenlieferungen bezeichnet. Einkäufe, die Sie im EU Ausland gemacht haben, müssen nicht mit aufgelistet werden.

Grund ist die unterschiedlich hohe Umsatzsteuer in den EU Staaten. Verkaufen Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU Ländern, muss die Umsatzsteuer zwischen den jeweiligen Ländern verrechnet werden. Meistens wird bei Verkäufen an andere innergemeinschaftliche Unternehmen das Reverse Charge Verfahren, also eine Rechnung ohne Angabe der Umsatzsteuer, angewendet. Dafür muss die Umsatzsteuer Identifikationsnummer Ihres Kunden und deutlich lesbar Reverse Charge auf der Rechnung mit angegeben werden.

Das Finanzamt leitet Ihre Zusammenfassende Meldung an die Bundeszentrale für Steuer in Saarlouis weiter. Dort werden Ihre Angaben auf Plausibilität und Vollständigkeit kontrolliert. Deshalb müssen Sie beim Ausfüllen der Zusammenfassenden Meldung auf die Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt. Id Nr.) Ihrer Kunden besonderen Wert legen. Ist eine Nummer nicht mehr gültig oder falsch, werden Sie davon informiert und sind selbst für die Angaben Ihres Kunden und darüber hinaus auch für die Umsatzsteuer verantwortlich.

Verkaufen Sie Ihre Waren zum Beispiel als Kleinunternehmer oder nur gelegentlich an private Personen im EU Ausland, ist generell eine Rechnung mit der deutschen Umsatzsteuer auszustellen (Endverbraucher können keine Umsatzsteuer Identifikationsnummer beantragen). Ab einer bestimmten Umsatzgrenze (Rechnungssumme) müssen Sie jedoch die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes auf Ihrer Rechnung ausweisen und können diese auch nur in diesem Land wieder zurückholen. Kleinunternehmer sind zu keiner Umsatzsteuervoranmeldung (USt VA) verpflichtet und brauchen deshalb auch keine Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt übermitteln.

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