Steueränderungen für das Jahr 2020

Alle Jahre wieder gibt es für die Bürger Änderungen im Steuerrecht. Für 2020 hat sich der Gesetzgeber zwei Blöcke vorgenommen: Er will die Elektromobilität fördern und das Klima schützen ¬ betroffen sind davon Unternehmer, Arbeitnehmer und Immobilienbesitzer. Aber auch Auszubildende können sich freuen und erhalten ab 2020 eine höhere Mindestvergütung im ersten Lehrjahr.

Kaufprämie für Elektroautos

Elektroautos sollen Benziner von den Straßen verdrängen; dennoch werden nur wenige gekauft. Damit sich das ändert, hat der Gesetzgeber eine Kaufprämie für Elektroautos beschlossen:

6.000 Euro Zuschuss gibt es, wenn man ein E-Auto für höchstens 40.000 Euro kauft. Nur 5.000 Euro Prämie sind es hingegen, liegt der Kaufpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro.

– Für Hybridwagen ist die Kaufprämie niedriger: 4.500 Euro an Zuschüssen gibt es, wenn der Wagen nicht mehr als 40.000 Euro kostet. Für die Preisklasse zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro liegt die Prämie bei 3.750 Euro.

Steuerbefreiung für Ladestrom

Auch eine Steuerbefreiung für Ladestrom soll die Elektromobilität fördern. Hierfür entfällt der geldwerte Vorteil: Kann der Arbeitnehmer sein E-Auto im Betrieb laden, muss er den Ladestrom nicht mehr als geldwerten Vorteil versteuern. Zusätzlich gibt es Steuervorteile, wenn der Arbeitgeber eine Ladestation installiert oder die Anschaffung fördert. Diese Zuwendungen bleiben zwar ein geldwerter Vorteil, können aber pauschal mit 25 % versteuert werden.

Steuerbefreiung für ein Dienstfahrrad

Ähnliches gilt für das Dienstfahrrad: Hierbei verlängert sich die Steuerbefreiung bis 2030. Bis zu diesem Jahr entfällt der geldwerte Vorteil, wenn ein Angestellter das Dienstfahrrad privat nutzt.

0,5 % Regelung für Elektrofahrzeuge und Hybridwagen

Nutzt man seinen Dienstwagen auch privat, dann gilt die 1 % Regelung: Pro Monat muss man 1 Prozent des Bruttokaufpreises in der Steuererklärung angeben. Wenn nämlich der Angestellte seinen Dienstwagen privat nutzt, erhöhen sich dadurch seine jährlichen Einnahmen und werden deshalb besteuert. Ist das Dienstfahrzeug hingegen ein E-Auto oder Hybridwagen, gilt nur die 0,5 % Regelung. Somit sind pro Monat nur 0,5 Prozent des Bruttokaufpreises zu versteuern ¬ eine Regelung, die bis 2030 gilt.

Energetische Gebäudesanierung

Ab 2020 können Immobilienbesitzer bis zu 40.000 Euro sparen, wenn sie eine energetische Gebäudesanierung durchführen. Dabei sind 20 % der Kosten von der Steuer absetzbar mit der genannten Höchstgrenze von 40.000 Euro für jede Immobilie. Für Einzelmaßnahmen gibt es eine Frist von 10 Jahren; doch die Förderung hat eine Einschränkung: Die Immobilie muss selbst genutzt werden.

Höhere Vergütung für Auszubildende

Ab 2020 wird die Mindestvergütung für Auszubildende im ersten Lehrjahr angehoben:

– Für 2020 sind es 515 Euro, wenn man seine Ausbildung beginnt oder bereits einen Ausbildungsvertrag hat.

– Ab 2021 steigt die Mindestvergütung auf 550 Euro.

– 2022 sind es 585 Euro.

– 2023 sind es zuletzt 620 Euro im ersten Lehrjahr.

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