Rechnungen zum Jahreswechsel und ihre steuerliche Behandlung

Wenn Rechnungen zum Ende des Jahres erstellt werden, kann es zu unterschiedlichen Problemen bei der steuerlichen Behandlung der Buchungspositionen kommen. Im folgenden werden mögliche Lösungen dargestellt. Bei einer Rechnung zum Jahreswechsel kommt es unter anderem darauf an, ob die Leistung und die Rechnungsstellung im selben Wirtschaftsjahr erfolgen oder ob es zu Abweichungen der Daten kommt. Dazu ist auch entscheidend, ob Sie gesetzlich verpflichtet sind, eine einfache Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen oder eine ordnungsgemäße Bilanz und doppelte Buchführung anwenden müssen.

Kein Problem liegt vor, wenn die Leistung und Rechnungstellung sowie Bezahlung der Rechnung noch im selben Wirtschaftsjahr erfolgen. Dann werden alle Vorgänge steuerüblich gebucht. Ein Problemfall wird es dann, wenn der Leistungszeitpunkt und die Rechnungstellung sowie die Begleichung der Rechnung zeitlich auseinanderfallen und durch den Jahreswechsel unterbrochen werden. Alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen wie Kaufleute und Gesellschaften müssen Bilanz und doppelte Buchführung erstellen und führen. In diesem Fall müssen die drei Positionen periodisch dem Jahr zugeordnet werden, in dem die Leistung erbracht wurde. In der Praxis heißt das, dass eine Bezahlung der Rechnung aus dem letzen Wirtschaftsjahr im neuen Jahr dann trotzdem dem letzen Jahr zugerechnet und verbucht werden muss. Hier wird also periodisch abgegrenzt.

Freiberufler und Kleinunternehmer müssen allerdings oft nur eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen. Bei dieser gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Das bedeutet in der Praxis, dass der Zeitpunkt der Zahlung des Geldes entscheidend für de Verbuchung ist. Wenn eine Leistung und Rechnung aus dem letzen Geschäftsjahr erst im neuen Jahr bezahlt wird, muss die Einnahme auch erst für das neue Jahr gebucht werden. Das Zufluss- und Abflussprinzip ist hier bei der EÜR der große Unterschied zum Unternehmen mit Bilanz. Die doppelte Buchführung würde es verlangen, dass der Geldeingang im neuen Jahr dem alten Jahr buchhalterisch zugeordnet wird. Wenn Sie nur eine Einnahmenüberschussrechnung führen müssen, können Sie mit der Anwendung des Zufluss- und Abflussprinzip bei der EÜR ganz unkompliziert die Buchung der Beträge vornehmen. Eine Unterscheidung und Abgrenzung durch den Jahreswechsel ist mithin nicht erforderlich.

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