Corona-Soforthilfen für Selbstständige

Die derzeitige Coronapandemie betrifft uns im Prinzip alle gleichermaßen. Neben den gesundheitlichen Auswirkungen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen gravierend. Dies betrifft insbesondere alle Selbstständigen. Selbstständige waren nicht nur durch den ersten Lockdown stark betroffen, sondern sind es jetzt, dies gilt vor allem für die Gastronomen, durch den neuerlichen Teil-Lockdown. In dieser sehr angespannten Situation können Ihnen Corona -Soforthilfen die weitere wirtschaftliche Existenz sichern.

Diverse Umsatzhilfen zur Überbrückung

Nicht umsonst sorgt der Staat durch diverse Umsatzhilfen zu finanziellen Überbrückungen. Hierbei handelt es sich im Prinzip um außerordentliche finanzielle Hilfen für die durch den jetzigen Teil-Lockdown erlittenen Umsatzeinbußen. Erstattet werden soweit Dreiviertel des verloren gegangen durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2020. Zur genauen Berechnung des Umsatzverlustes wird Bezug genommen auf die Umsätze im November 2019. Hatte Ihr Unternehmen im November 2019 keinen Umsatz generiert, so können Sie diese finanziellen Überbrückungshilfen dennoch in Anspruch nehmen. Die Bemessungsgrundlage ist dann der Oktober 2020. Wenn Sie alleine selbständig sind, so besteht die Möglichkeit, als Bemessungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz im Jahre 2019 heran zuziehen.

Stabilisierungshilfen und KfW-Schnellkredit

Eine weitere Möglichkeit, um den neuerlichen Lockdown zu überstehen, ist die Inanspruchnahme von Stabilisierungshilfen oder eines KfW- Schnellkredits. So können Selbständige aus dem Hotel – und Gaststättengewerbe zur Beseitigung ihrer wirtschaftlichen Engpässe Stabilisierungshilfen in Form von einmaligen Zuschüssen beantragen. Vorreiter ist hier das Bundesland Baden-Württemberg. Die Frist zur Antragstellung läuft unter dem 20. November 2020 aus. Wenn auch Sie von dem jetzigen Teil-Lockdown betroffen sind, so hilft ihnen möglicherweise als Corona-Soforthilfe ein KFW-Schnellkredit weiter. Diesen können Sie auch dann beantragen, wenn Ihr Unternehmen über weniger als 10 Beschäftigte verfügt.

Hilfe für Mitarbeiter

Nicht nur Selbständige sind von dem jetzigen Lockdown betroffen, sondern auch deren Mitarbeiter. Um betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern, können Sie für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen. Nicht umsonst sind seitens der Bundesregierung bereits unter dem 13.03.2020 Erleichterungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld beschlossen worden. Dieses wird grundsätzlich über einen Zeitraum von 12 Monaten gezahlt. Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist u.a., dass eine Weiterbeschäftigung bzw. anderweitige Beschäftigung Ihrer Mitarbeiter nicht mehr möglich ist. Bedingt durch den jetzigen Teil-Lockdown, ist diese Voraussetzung regelmäßig gegeben. Wichtig ist, dass Sie Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren und dies der zuständigen Arbeitsagentur mitteilen. Diese muss der Gewährung von Kurzarbeitergeld zustimmen. Das dahinterstehende Prinzip ist einfach: Aufgrund der vereinbarten Kurzarbeit zahlen Selbstständige lediglich einen entsprechend reduzierten Lohn. Den Rest übernimmt die zuständige Arbeitsagentur.
Fazit: Die durch die Coronapandemie herbeigeführte wirtschaftliche Lage ist für viele Selbstständige ernst. Durch die zur Verfügung stehenden Corona-Soforthilfen kann aber in sehr vielen Fällen wirksam geholfen werden

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