Arbeitsschutzgesetz: Das macht ein Betrieblicher Ersthelfer

Ersthelfer – was ist das und wie viele muss es geben?

Es handelt sich um eine Person, welche in einem medizinischen Notfall unmittelbar Lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten kann. Zuvor hat sie für gewöhnlich einen Notruf abgesetzt und gegebenenfalls die Unfallstelle zusätzlich abgesichert. Ein betrieblicher Ersthelfer muss in Deutschland gemäß §10 Arbeitsschutzgesetz im entsprechenden Betrieb „zur Verfügung stehen“ und benötigt eine entsprechende Schulung. Dabei sind sowohl Umfang, Inhalt und Regelmäßigkeit der Schulung sowie die benötigte Anzahl festgelegt. Je nach Größe und Art des Betriebs müssen etwa 5 bis 10 % der Belegschaft nachweislich entsprechend ausgebildet sein. Diese Regelung greift bereits ab dem zweiten Beschäftigten.

Was beinhaltet die Ausbildung?

Grundsätzlich ist die Schulung von neun Unterrichtseinheiten vorgeschrieben, wobei diese zumeist im Laufe eines Tages absolviert werden können. Diese ist grundsätzlich als Arbeitszeit durch den Arbeitgeber anzurechnen, da der zukünftige Ersthelfer an einer beruflich bedingten Fortbildung teilnimmt. Die eigentliche Ausbildung setzt dabei neben dem Erkennen und der Behandlung gängiger Krankheitsbilder oder Verletzungen einen klaren Fokus auf die praktische Umsetzung von Sofortmaßnahmen im Rahmen der ersten Hilfe. Dabei reichen die vermittelten Inhalte vom Erlernen der Herz-Lungen-Wiederbelebung bis hin zum Anlegen von Druckverbänden oder der richtigen Lagerung bei einer Herzerkrankung. Sofern im entsprechenden Betrieb Umgang mit gefährlichen Stoffen oder einer bestimmten Risikogruppe besteht, können auch weitere Zusatzausbildungen verpflichtend sein.

Sollte nicht jeder Mensch Erste Hilfe anwenden können?

Grundsätzlich sollte dies der Fall sein, dennoch sieht die Realität oftmals anders aus. Auch heute noch war für viele Personen der erste und einzige Kontakt mit einer medizinischen Erstversorgung im Rahmen der Vorbereitung für die allgemeine Fahrerlaubnisprüfung. Durch die verpflichtende Ausbildung einer vorgeschriebenen Anzahl von Mitarbeitern gemäß dem Arbeitsschutzgesetz möchte man sicherstellen, dass bei einem Notfall auch tatsächlich Hilfe schnell vor Ort ist. Durch diese Notfallversorgung kann die Rettungskette eingeleitet werden und maßgeblich zum Schutz und Erhalt von Leib und Leben beigetragen werden.

Ernennung und regelmäßige Erste-Hilfe-Fortbildung

Ein betrieblicher Ersthelfer muss generell durch den betreffenden Betrieb ernannt werden. Selbstverständlich ist das Absolvieren eines entsprechenden Kurses vorher verpflichtend. Oftmals wird die Ernennung dabei im Rahmen einer Urkundenverleihung oder eines Anschlags am „Schwarzen Brett“ an die gesamte Belegschaft kommuniziert. Dies gilt nicht nur zur Anerkennung der Person, welche sich für diese verantwortungsvolle Rolle zur Verfügung stellt, sondern erlaubt es auch im entsprechenden Fall schnell eine Notfallversorgung durch qualifiziertes Personal einleiten zu können. Dementsprechend ist spätestens alle zwei Jahre eine Auffrischung des zugrundeliegenden Kurses notwendig. Im Rahmen dieser bietet sich dem Mitarbeiter die Möglichkeit, die betreffenden Kenntnisse aufzufrischen und sich über Neuerungen umfassend zu informieren.

Wer kommt für die Ausbildungskosten finanziell auf?

Die Kosten für die betreffende Erste-Hilfe-Fortbildung trägt die zuständige Berufsgenossenschaft oder der Träger der Unfallversicherung. Diese rechnen die entstehenden Kosten für gewöhnlich direkt mit der ausbildenden Einrichtung ab, wodurch dem Arbeitgeber nur noch die Vergütung der Fahrtkosten und der Arbeitszeit zukommt. Das betrifft auch die notwendigen Fortbildungen, die aufgrund der Art des Betriebs notwendig werden, wie etwa die Notfallversorgung bei Kindern oder Senioren.

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