Neu in der Selbständigkeit, wie funktioniert das mit der Buchhaltung?

Die Existenzgründung ist für viele Menschen ein großer Schritt, bei dem es viel zu beachten gibt. Ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Selbständigkeit ist eine adäquate Buchführung. Sie gibt Aufschluss über die Einnahmen und Ausgaben und hilft dem Unternehmer dabei, seine Forderungen und Verbindlichkeiten im Blick zu behalten. Zahlreiche Neugründer sind nicht zur Bilanzierung verpflichtet. Das bedeutet, dass es ausreicht, eine einfache Buchführung durchzuführen. Sie sind von der Buchführungspflicht befreit, wenn sie Freiberufler sind oder ein Unternehmen aus der Forst- und Landwirtschaft betreiben. Hierbei spielt der Umsatz keine Rolle. Außerdem müssen Sie als Unternehmer ohne Eintragung im Handelsregister ebenfalls keine doppelten Bücher führen. Die Befreiung trifft ebenfalls auf Kaufleute mit einem Umsatz, der unter 600.000 Euro liegt und einem Gewinn unter 60.000 Euro zu.

Das bedeutet für Ihre Buchhaltung, dass sie jegliche Einnahmen und Ausgaben dokumentieren müssen, die Sie im Laufe des Geschäftsjahres erzielt haben. Die Dokumentation erfolgt in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR). Am Ende resultiert daraus der erwirtschafte Gewinn. Dieser wird in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angegeben. Sie müssen in jedem Fall bedenken, dass es zwingend notwendig ist, jegliche Rechnungen und Belege zehn Jahre aufzubewahren. Um die Buchhaltung ordnungsgemäß zu führen, eignet sich am besten eine Software. Liegt die Buchführung in digitaler Form vor, können Sie mit lediglich wenigen Klicks den Überblick über die Geschäftsvorfälle behalten und managen. Außerdem benötigen Sie nicht zwingend eine steuerliche Ausbildung. Die vereinfachte Buchführung lässt sich mit einem Programm kinderleicht selbst durchführen.

Grundsätzlich kann die Buchführung bereits vor der Unternehmensgründung beginnen. Denn Kosten, die im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen, können als Betriebsausgaben vor der Gründung geltend gemacht werden. Dies führt zu einer Reduzierung des zu versteuernden Gewinn im ersten Geschäftsjahr. Beim Erstellen der einfachen Buchführung sollten Sie bedenken, dass nicht das Rechnungsdatum entscheidend ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung geflossen ist. Das bedeutet konkret: Wenn Sie eine Rechnung im Dezember geschrieben haben, diese aber erst im Januar beglichen worden ist, ist sie dem Folgejahr zuzuordnen und erst dann in der Buchhaltung zu erfassen. Sofern Sie bilanzieren, ist das Rechnungsdatum ausschlaggebend dafür, zu welchem Zeitpunkt eine Rechnung der Buchhaltung zuzuordnen ist.

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