Wie kleine Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen
Wie sich Kündigungen umgehen lassen
Zu den Leidtragenden der Corona-Krise zählen nicht zuletzt die kleinen und mittleren Unternehmen. Weil die Aufträge ausbleiben und die Chefs nicht mehr genügend Arbeit vergeben können, sehen sie ihre Businesspläne und Geschäftskonzepte auf den Kopf gestellt. Immer häufiger müssen sie sich mit der Frage befassen, ob sie ihren Mitarbeiter nicht besser entlassen sollten.
Eine Lösung zur Vermeidung einer Kündigung ist die Beantragung einer Lohnersatzleistung. Hierzu gehört das Kurzarbeitergeld, das ein Unternehmer beantragen kann, wenn die Arbeitsausfälle so gravierend sind, dass der Betrieb auf Kurzarbeit umstellen muss.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist auf 60 % des letzten Nettohnes festgelegt. Wohnt in dem Haushalt des Arbeitnehmers mindestens ein Kind, erhöht sich dieser Anteil auf 67 %.
Beziehen die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld, profitiert der Arbeitgeber. Er kann seine Mitarbeiter weiter beschäftigen und spart die Personalkosten ein.
Die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat neue Regelungen verabschiedet, die den Unternehmen das Antragsverfahren und den Bezug von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise erleichtern sollen. Die Regelungen, die vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 gelten, sehen im Einzelnen das Folgende vor:
In dem Betrieb sind mindesten 10 % der Mitarbeiter von der Kurzarbeit betroffen. Der Prozentsatz wurde von 30 % herabgesetzt.
Der Arbeitgeber kann den Antrag bei der Agentur für Arbeit auch für Leiharbeitnehmer stellen. Dies war vorher nicht möglich.
Der vorrangige Abbau von Arbeitszeitkonten und die Urlaubsregelungen wurden vorübergehend aufgehoben. Für die Beschäftigten bedeutet dies, dass sie keine Minusstunden aufbauen müssen, damit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld stattgegeben wird.
Der Arbeitgeber braucht keinen Anteil zur Sozialversicherung zu leisten. Während der Übergangszeit wird er von dieser Verpflichtung entbunden. Die Zahlung wird vorübergehend von der Agentur für Arbeit übernommen.
Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung ist, dass der Betrieb die Verkürzung der Arbeitszeit bei seiner Agentur für Arbeit anzeigt. Hierfür benötigt er das Formular »Anzeige über den Arbeitsausfall«. Bevor die Kurzarbeit angezeigt werden kann, muss der Arbeitgeber die Zustimmung der Mitarbeiter einholen, die von der Kurzarbeit betroffen sind.
Die Anzeige ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber diese fristgerecht bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht hat. Der späteste Termin ist der letzte Tag des Monats, an dem er Kurzarbeit in seinem Betrieb angeordnet hat.
Für die Einreichung der Meldung stehen dem Arbeitgeber zwei Wege offen. Er kann für den Antrag den Postweg wählen oder diesen online auf der Webseite der Arbeitsagentur einreichen. Insbesondere kommt es bei der Antragstellung auf die Dauer der Kurzarbeit an. Während der Corona-Krise kann jeder Arbeitgeber hier den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 wählen.
Unterstützung bei der Antragstellung
Unterstützung bei der Antragstellung finden die Arbeitgeber bei ihrem Steuerberater oder der für Ihr Unternehmen zuständigen Agentur für Arbeit. Die Hotline (0800 45555 20) ist montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar.