Umsatzsteuerbefreiung: Für wen gilt das?

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, die von Unternehmen auf erzielte Umsätze veranschlagt und die an das Finanzamt abgeführt wird. Generell sind alle Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, doch Freiberufler und Kleinunternehmer, deren Umsätze eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen.

Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht als Kleinunternehmer

Ein Kleinunternehmer ist, wer maximal 17.500 Euro pro Jahr erwirtschaftet. Werden Sie aufgrund Ihrer Einnahmen als Kleinunternehmer eingestuft, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Ist das der Fall, müssen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abgeben und folglich keine Umsatzsteuer zahlen. Natürlich dürfen Sie dann auch keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Allerdings haben Sie auch die Möglichkeit, als Kleinunternehmer auf die Regelung zu verzichten. Das kann ein Vorteil sein, wenn Sie regelmäßige Betriebsausgaben haben. Zahlen Sie eine Umsatzsteuer lassen sich die Anschaffungskosten mit den Steuerzahlungen verrechnen. So können Sie vielleicht sogar auf eine Steuerrückzahlung hoffen. Eine Erklärung auf Verzicht ist für fünf Jahre gültig und bindend. Gilt man dagegen als Kleinunternehmer, ist zudem zu beachten: Sobald im laufenden Jahr oder im Folgejahr der Jahresumsatz die Kleinunternehmer-Grenze überschreitet, wird man umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuer und Bildungseinrichtungen

Bildungseinrichtungen wie Schulen, Volkshochschulen oder Berufsschulen sowie freiberufliche Lehrkräfte, die an solchen Einrichtungen tätig sind, können sich ebenfalls von der Umsatzsteuer befreien lassen. Dazu muss entweder die Bildungseinrichtung oder die Lehrkraft einen Antrag beim Finanzamt stellen. Belege über eine Befreiung von der Umsatzsteuer sollten immer gut aufbewahrt werden, damit Sie auf Anfrage dem Finanzamt vorgelegt werden können und keine Steuernachteile entstehen. Natürlich können auch freiberufliche Lehrkräfte von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Für Referenten, die nur nebenberuflich tätig sind und zusätzlich Einkünfte aus einem Hauptberuf erzielen, gilt dies allerdings nicht.

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