Der Kündigungsbutton für Verträge – Ab 1. Juli 2022 Pflicht

Auf dem elektronischen Weg abgeschlossene Verträge sind für Verbraucher schwer zu kündigen und stellen nicht selten eine schwer zu überwindende Herausforderung dar. Im Umkehrschluss locken die Anbieter mit überaus einfach aufgebauten Kaufprozessen in Form von „Jetzt-Kaufen“-Button. Die Einreichung einer Kündigung zum bestehenden Vertragsverhältnis stellt hingegen einen wesentlichen größeren Aufwand dar. Dieser Auffassung ist auch der Gesetzgeber, weshalb ab dem 1. Juli 2022 in § 312k BGB eine neue Regelung zur Kündigung von elektronisch abgeschlossenen Verträgen greift.

Der neue Kündigungsbutton

Die gesetzliche Regelung sieht die Einführung eines neuen Kündigungsbuttons verpflichtend für alle Anbieter/Dienstleister vor. Entsteht durch einen Online-Vertragsabschluss ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis greift das neue Gesetz. Kern des Dauerschuldverhältnisses ist die Erbringung einer entgeltlichen Leistung durch das jeweilige Unternehmen. Hierzu gehören beispielsweise Zeitschriftenabonnements.

Betreiber eines Online-Shops oder Anbieter von Dienstleistungsangeboten müssen ab dem genannten Stichtag einen Kündigungsbutton auf ihrer Webseite platzieren. Sobald Verbraucher denselben anklicken, gelangen sie auf eine Bestätigungsseite, wo sie Angaben zu ihrer Kündigung eintragen können. Darüber hinaus müssen Verbraucher eine Speichermöglichkeit für die erklärte Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses erhalten. Eine Bestätigung muss seitens des Unternehmens zwingend in Textform bzw. per E-Mail erfolgen.

Was das Gesetz vorschreibt

Laut Gesetz ist es nicht relevant, ob der einst geschlossene Vertrag auf elektronischen Weg oder in einem persönlichen Gespräch mit einem Kundenberater zustande kam. Es ist einzig und allein entscheidend, dass Verbraucher den Kontrakt über das Internet bzw. über einen entsprechenden Button mit der Möglichkeit zur Speicherung unter Einhaltung der geltenden Fristen beenden können.

Der abgeschlossene Vertrag muss jedoch den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses erfüllen, welches beispielsweise Dienstleistungen oder das Liefern von Waren beinhaltet. Die Neuregelung finde bei Finanzdienstleistungen aufgrund strengerer Formvorschriften keine Anwendung. § 312k gilt ebenfalls für Verträge, welche bereits vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen worden ist.

Unternehmen haben also ab dem genannten Datum die Pflicht, eine Kündigungsbutton, eine darauffolgende Bestätigungsseite sowie eine Speichermöglichkeit für die eingereichte Kündigung auf ihrer Webseite zu implementieren. Vor diesem Hintergrund gilt es sicherzustellen, dass Verbraucher sowohl eine ordentliche als auch außerordentliche Kündigung aussprechen können.

Unternehmen, welche der neuen Regelung nicht vollumfänglich nachkommen, müssen damit rechnen, dass Kunden ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jederzeit kündigen dürfen. Steht die Kündigungsschaltfläche jedoch aufgrund von Wartungsarbeiten oder technischen Ausfällen nicht zur Verfügung, müssen Unternehmen keine Konsequenzen befürchten.

Drei wichtige Kriterien

Zunächst muss die Kündigungsschaltfläche für Unternehmenskunden leicht erreichbar sein. Es darf hierbei nicht verlangt werden, dass sich Verbraucher zunächst einloggen müssen. Der Button muss gut lesbar und eindeutig formuliert sein.

Das zweite zu erfüllende Kriterium ist die direkte Weiterleitung zur Bestätigungsseite. Dort muss der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich eindeutig zu identifizieren, die Vertragsnummer zu nennen, den Kündigungszeitpunkt zu fixieren und seine E-Mail-Adresse für den Erhalt der Kündigungsbestätigung eintragen zu können. Neben einer aussagekräftigen Bestätigungsschaltfläche darf es sich beim Feld für den Kündigungszeitpunkt um kein Pflichtfeld handeln.

Das letzte Kriterium ist dann erfüllt, wenn Verbraucher ihre ausgesprochene Kündigung zu Dokumentationszwecken, beispielsweise in Form einer übersichtlichen Zusammenfassung, abspeichern können. Unternehmen müssen außerdem den Zugang der Kündigung inklusive Datum und Uhrzeit dem Verbraucher bestätigen. Dieser Vorgang kann automatisiert verfolgen.

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