OSS-Verfahren oder One-Stop-Shop

Bei dem OSS-Verfahren handelt es sich um eine Sonderregelung für den Umsatzsteuerbereich, die seit dem 01.Juli 2021 gültig ist. Das bisher gültige MOSS Verfahren wurde dadurch abgelöst. OSS bedeutet One-Stop-Shop und nimmt im neuen Umsatzsteuergesetz einen wichtigen Platz ein. Diese neue Regelung richtet sich vor allem an Unternehmer, die im Inland tätig sind. Der grenzüberschreitende Online-Handel soll dadurch vereinfacht werden.

Was bedeutet das nun für Sie in der Praxis?

Die unterschiedlichen Lieferschwellen in die EU Länder fallen weg, stattdessen gilt eine einheitliche Lieferschwelle für alle Länder, die bei einem Nettowert von 10.000 Euro liegt. Liegt der Warenwert darüber, müssen Sie die Waren im Ausland versteuern. Das hört sich erst einmal kompliziert an, doch die neue Regelung bietet tatsächlich eine Vereinfachung. Bei dieser Schwelle handelt es sich um die Nettosumme pro Jahr, und die kann dann direkt zusammen mit der Umsatzsteuer beim OSS angemeldet werden. Die Verteilung der Umsatzsteuer an die entsprechenden EU Mitgliedsstaaten übernimmt dann das BZSt, das Bundeszentralamt für Steuern.

Neu ist auch die Nicht-EU-Regelung. In dieser Regelung wird festgelegt, dass Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, die sonstigen und steuerpflichtigen Leistungen an Privatkunden im OSS anmelden dürfen. Das war vorher nur für digitale Dienstleistungen gültig. Ebenso neu ist die sogenannte Einfuhrregelung, die wie der Name schon sagt für Importe gilt. Hier wird geregelt, dass ein Unternehmen in der EU und ein Drittland Unternehmen den sogenannten Fernverkauf von Waren bis zu einem Betrag von 150 Euro im OSS anmelden können. Dadurch kann dann eine steuerfreie Einfuhr der Ware erfolgen. Notwendig hierfür ist eine Umsatzsteuer Identnummer.

Wie können Sie am OSS teilnehmen?

Wenn Sie bereits beim MOSS-Verfahren registriert sind, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Die Teilnahme beim OSS erfolgt dann automatisch. Ansonsten ist eine OSS Registrierung nötig. Dies geht ganz einfach auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern. Über Registrierung und Anmeldung kommen Sie zum BZSt-Online-Portal. Hier können Sie einen Account beantragen. Nach dem Einloggen finden Sie dort alle für die Registrierung benötigten Formulare. Falls noch Unklarheiten auftauchen, kann sicherlich der Steuerberater weiterhelfen.

Was gibt es sonst noch zu beachten?

Insbesondere die Aufzeichnungspflichten, die zahlreiche Daten des neuen Verfahrens betreffen. Hierbei müssen Sie unter Anderem den Staat, wo die Leistung erbracht wird, die Art der Dienstleistung, den Umsatzsteuersatz und Betrag sowie noch einiges mehr festhalten. Die Aufbewahrungspflicht beträgt einheitlich 10 Jahre.

Abschließend lässt sich festhalten, dass dieses neue Verfahren einige Vereinfachungen bringt, trotzdem Sie als Unternehmer aber auch vieles beachten müssen, besonders natürlich die rechtzeitige Registrierung und Anmeldung. Zuerst sollten Sie also prüfen, ob Sie überhaupt davon betroffen sind und falls ja, das entsprechend umsetzen.

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