Corona: So beantragen Sie Grundsicherung (ALG II) als Selbständiger

Als Selbstständiger ist man an tägliche Herausforderungen, rasche Veränderungen und manchmal auch Krisen gewohnt. Covid-19 und die damit veränderte Situation in Deutschland und der Welt stellt jedoch den Alltag vieler selbstständiger Unternehmer gründlich auf den Kopf. Selbst wenn die Auftragsbücher voll und das Rücklagenkonto gut gefüllt war -Auftragseinbrüche und Stornos müssen nun abgefangen werden, um das wirtschaftliche Überleben während der Corona-Krise zu sichern.

So stellen sich viele Selbstständige im Moment die Frage, wie es mit dem eigenen Unternehmen finanziell in den nächsten Wochen und Monaten weiter gehen wird.

Das Wichtigste zur Grundsicherung (ALG II)

Als selbstständiger Unternehmer hat man zwar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, aber dennoch hat in Deutschland jeder Bürger (ob angestellt oder selbstständig) das Recht auf Grundsicherung der Lebenshaltungskosten. Für erwerbsfähige Menschen in Deutschland ist dies das so genannte Arbeitslosengeld II (auch ALG II oder Hartz IV genannt).
Mit dieser Grundsicherung für Lebenshaltungskosten wie Miete und Versicherung soll gewährleistet sein, dass jeder Bürger ein menschenwürdiges Leben führen kann – ob als Ergänzung zum aktuellen Einkommen oder als Überbrückung in einer Notsituation.

Auch Selbstständige haben Anspruch auf ALG II, wenn aufgrund der aktuellen Situation durch Corona Umsätze einbrechen. Hierfür muss die Selbstständigkeit nicht aufgegeben werden, da es sich um temporäre Unterstützung in einer Notsituation handelt.

Der Regelsatz für die Grundsicherung beträgt momentan 432,00 Euro monatlich für Alleinstehende, zusätzliche werden alle Kosten für Miete und Krankenversicherung übernommen. Die Kosten für die Miete bzw. Pacht des Unternehmenssitzes werden allerdings nicht übernommen. Sind diese jedoch so hoch, dass das Einkommen entscheidend gemindert wird, wird dies auf den Regelsatz angerechnet und der Bedarf entsprechend höher festgelegt. Das Arbeitslosengeld II kann über die Internetseite der Agentur für Arbeit beantragt werden (s. Anlage zum Einkommen Selbstständiger EKS).

Vor Antragstellung sollten Sie noch folgendes prüfen: Eventuell haben Sie bei Ihrer Existenzgründung eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen, zu der Existenzgründern üblicherweise geraten wird. Damit hätten Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, das sich entweder nach Ihren letzten Gehältern als Angestellter oder an Ihrem Umsatz als Selbstständiger bemisst. Dies wird ebenfalls von der Agentur für Arbeit geprüft und festgelegt.

Zusätzliche Soforthilfen für Selbstständige

Die Bundesregierung hat ausserdem gemeinsam mit Bund und Ländern zahlreiche Förderprogramme und Soforthilfen für Selbstständige aufgelegt, diese sind u. a.:

Soforthilfe-Paket für Kleinselbstständige und Solounternehmer
KfW-Kredite für Unternehmen in Not
– Steuerstundungen

Prüfen Sie für sich bzw. gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, welche dieser Massnahme(n) für Sie ausserdem sinnvoll sein könnte, um diese herausfordernde Zeit gut zu überstehen.

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